2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt, ausmachend Fr. 450.–. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil im Betrag von Fr. 2'113.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier