b) Die Verlegung der Parteikosten folgt ebenfalls dem Unterliegerprinzip. Die Gemeinde hat zwar keinen expliziten Antrag gestellt. Als verfügende Behörde ist sie aber notwendige Partei und trägt ein Kostenrisiko.23 Demnach hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden im Betrag von Fr. 4'226.05 (inkl. Auslagen und MWSt) 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 BVR 2016 S. 222, E. 4.1