Ausserdem wird Ziffer 7 Bst. a von Amtes wegen aufgehoben; das Wiederherstellungsverfahren muss auf die Dach- und Fassadenänderungen ausgedehnt werden. Die neue Praxis des Verwaltungsgerichts ist daher nicht einschlägig. Den Beschwerdeführenden wird demnach die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 450.– auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bst. b VRPG).