108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach im Kostenpunkt dennoch von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die Neubeurteilung zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.22 Weil auch Ziff. 7 Bst. b des angefochtenen Entscheids aufgehoben wird, ist der Ausgang des Verfahrens in beiden Richtungen offen, d.h. es ist nicht nur eine Gutheissung, sondern auch eine Verschlechterung der Rechtsposition möglich. Ausserdem wird Ziffer 7 Bst.