a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden teilweise, da der gesamte angefochtene Entscheid aufgehoben wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG).