c) Der gesamte angefochtene Entscheid der Gemeinde sowie die Verfügung nach Art. 24 ff. des AGR sind demnach aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen (Art. 40 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 VRPG). d) Hinweise für das weitere Vorgehen: