Die Betonmauer wurde vom Berner Heimatschutz nicht beurteilt, und im Rahmen des Wiederherstellungsverzichts wurden die denkmalpflegerischen Aspekte und die Ästhetik nicht als öffentliches Interesse berücksichtigt. Es liegen somit verschiedene Rechtsverletzungen vor, die eine Aufhebung von Ziffer 7 Bst. b und eine Neubeurteilung erfordern. Diese kann sowohl zum Ergebnis führen, dass die Mauer bzw. Teile davon bewilligt werden, als auch dazu, dass die Mauer oder Teile davon entfernt werden müssen.