diese kann nicht isoliert betrachtet werden. Ist noch die Bewilligungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens zu prüfen ‒ was die Beschwerdeführer auch beantragen ‒ kann nicht bereits rechtskräftig über die Wiederherstellung (bzw. den Verzicht auf Wiederherstellung) entschieden sein. Zudem würde in diesem Fall auch die angeordnete Sicherheitsmassnahme auf der Mauer rechtskräftig, deren Zulässigkeit nach Art. 24 ff. RPG nicht feststeht. Die Betonmauer wurde vom Berner Heimatschutz nicht beurteilt, und im Rahmen des Wiederherstellungsverzichts wurden die denkmalpflegerischen Aspekte und die Ästhetik nicht als öffentliches Interesse berücksichtigt.