reformatio in peius, Art. 73 VRPG). Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Aufhebung des nicht angefochtenen Wiederherstellungsverzichts bei der Stützmauer (Ziffer 7 Bst. b) sei nicht erforderlich, da der Wiederherstellungsverzicht die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht präjudiziere und ihr auch nicht entgegenstehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Bereich des Anbaus handelt es sich um die Aussenmauer dieses Baukörpers; diese kann nicht isoliert betrachtet werden.