Über die Beschwerdesache kann somit aus verschiedenen Gründen nicht entschieden werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine Projektänderung "zur optischen Verbesserung" eingereicht haben, die noch zu beurteilen ist. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Zuungunsten der Beschwerdeführenden darf der angefochtene Entscheid bzw. die Wiederherstellungsverfügung nur wegen Rechtsverletzung geändert werden (sog. RA Nr. 120/2017/14 16