Beim Bauernhaus sind Dach- und Fassadenänderungen vorgenommen worden, die in engem Zusammenhang mit dem streitigen Anbau stehen, aber nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Die Dach- und Fassadenänderungen hätten in das baupolizeiliche Verfahren einbezogen werden müssen, da sie für den Entscheid unabdingbar sind. Die Wiederherstellungsmassnahmen betreffend Anbau sind nicht genügend konkretisiert und lassen offen, welcher Zustand beim Bauernhaus, insbesondere beim Dach und der Fassade, hergestellt werden soll. Eine allfällige Absturzsicherung auf der Betonmauer hätte näher definiert und darauf hin geprüft werden müssen, ob sie bewilligungsfähig ist.