a) Zusammenfassend bestehen Unklarheiten beim nachträglichen Baugesuch; es ist unklar, ob über die ostseitige Mauer samt kleiner Treppe entschieden wurde; über die Versetzung der Schopftüre wurde soweit ersichtlich nicht entschieden. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht geprüft, ob Teile des Bauvorhabens bewilligungsfähig sind. Die inneren Raumreserven des Bauernhauses sind nicht bekannt, so dass vorliegend nicht beurteilt werden kann, ob die Waschküche nicht auch innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erstellt werden könnte.