g) Die Vorinstanz hat als Wiederherstellungsmassnahme angeordnet, dass die Stützmauer auf der ganzen Länge mit einem Zaun oder Geländer zu versehen ist, da die Absturzhöhe zu hoch sei. Mit der Wiederherstellungsverfügung wird somit die Erstellung eines neuen baulichen Elements angeordnet, das nicht konkret bestimmt ist. Je nach Ausgestaltung ist eine solche Absturzsicherung baubewilligungspflichtig (z.B. ein Geländer) und bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Absturzsicherung müsste daher konkret definiert und vorgängig daraufhin geprüft werden, ob sie den ästhetischen