f) Bei der Stützmauer wurden die denkmalpflegerischen bzw. ästhetischen Interessen soweit ersichtlich nicht berücksichtigt. Die Gemeinde hat den Wiederherstellungsverzicht einzig mit dem Interesse an der Hangsicherung begründet, obwohl auch die hangseitige Mauer teilweise freistehend ist20 und nicht in voller Höhe und Länge eine Stützfunktion hat. Bei der Interessenabwägung wurden somit nicht alle berührten Interessen einbezogen und gewichtet.