Dieser Verfahrensmangel verunmöglicht vorliegend eine korrekte Entscheidfindung. Die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beim Anbau (Ziff. 7 Bst. a des angefochtenen Entscheids) ist daher von Amtes wegen aufzuheben (Art. 40 Abs. 1 VRPG).