Auch ein allenfalls bewusst unvollständiges Baugesuch entbindet die Behörde nicht davon, das Wiederherstellungsverfahren über alle unrechtmässigen Änderungen zu eröffnen, die wie hier einen engen Sachzusammenhang haben, und im Rahmen des Wiederherstellungsentscheides darüber zu befinden. Weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beim Anbau nicht losgelöst von den Dach- und Fassadenänderungen beurteilt werden kann, hätte das vorinstanzliche Verfahren nicht auf die Gegenstände beschränkt werden dürfen, die im nachträglichen Baugesuch explizit genannt wurden. Dieser Verfahrensmangel verunmöglicht vorliegend eine korrekte Entscheidfindung.