e) Grundsätzlich ist es den Beschwerdeführenden unbenommen, nur für Teile des Vorhabens ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Vorliegend ist unklar, ob sie bewusst darauf verzichtet haben, für die Dach- und Fassadenänderungen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Auch ein allenfalls bewusst unvollständiges Baugesuch entbindet die Behörde nicht davon, das Wiederherstellungsverfahren über alle unrechtmässigen Änderungen zu eröffnen, die wie hier einen engen Sachzusammenhang haben, und im Rahmen des Wiederherstellungsentscheides darüber zu befinden.