Da die Gemeinde die Wiederherstellungsmassnahmen beim Bauernhausdach offenbar bewusst nicht definiert hat,19 ist unklar, was die Wiederherstellung baulich und finanziell bedeuten würde bzw. welcher Zustand überhaupt hergestellt werden soll und darf. Es kann nicht den Beschwerdeführenden überlassen werden, die nötigen Anpassungen nach eigenem Gutdünken vorzunehmen, zumal solche Änderungen wiederum baubewilligungspflichtig sein dürften, sofern nicht der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind zu wenig präzis bzw. nicht vollständig definiert.