d) Die Gemeinde hat als Wiederherstellungsmassnahme angeordnet, dass die Mauer mit dem Fenster sowie die Betondecke des Anbaus zurückzubauen sind, und die zu entfernenden Bauteile auf einem Foto gelb markiert. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, zieht die Umsetzung des angeordneten Abbruchs aus statischen Gründen weitere bauliche Anpassungen beim Bauernhaus nach sich, da dort auch Änderungen erfolgt sind. Der Grundriss des früheren Schopfes wurde verschmälert, die Dachpfette wurde nach oben versetzt und liegt nun offenbar auf dem Anbau auf, der entfernt werden soll. Mit dem verfügten Abbruch des Anbaus allein ist es somit nicht getan.