b) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren hat die Behörde gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. d BauG). Dies ist vorliegend unterblieben. Die Betonmauer zum Hang hin und die Verlängerung vor dem Bauernhaus samt kleiner Treppe können unabhängig vom Waschküchenanbau auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin überprüft werden. Auch bei der Mauer ist noch eine teilweise Bewilligung denkbar, da sich die einzelnen Abschnitte separat beurteilen lassen.