In den angefochtenen Entscheiden der Gemeinde und des AGR wurde nur über den "Anbau Waschküche" und die "Hangsicherung mit Stützmauer" entschieden. Die Verlängerung der Betonmauer vor der Ostseite des Bauernhauses samt kleiner Treppe stellt aber keine Hangstützmauer dar und wurde in den angefochtenen Entscheiden der Gemeinde und des AGR nicht eigens erwähnt. Es ist deshalb unklar, ob dieser Mauerabschnitt vom Bauabschlag und Wiederherstellungsverzicht mitumfasst ist. Auch nicht entschieden wurde über das Versetzen der Schopftüre.