Vorliegend hätte der Berner Heimatschutz somit die baulichen Änderungen am Bauernhaus sowie die neue Umgebungsgestaltung mit der Betonmauer in ästhetischer Hinsicht beurteilen müssen. Dies ist unterblieben, was eine Rechtsverletzung darstellt. Im Weiteren verlangt Art. 7 GBR, dass mit dem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung entsteht, dass es sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnet und auf erhaltenswerte Eigenarten Rücksicht nimmt. Das Bauvorhaben muss daher zusätzlich dem positiven Einfügungsgebot genügen. 4. Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und Entscheids RA Nr. 120/2017/14 12