b) Die Beschwerdeführenden rügen, das AGR sei nicht zuständig zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung. Das Vorhaben hätte durch die im GBR genannte Fachstelle abgeklärt werden müssen. Das erhaltenswerte Bauernhaus liegt ausserhalb des Ortsbildschutzperimeters. Gemäss Art. 34 Abs. 8 GBR müssen bauliche Massnahmen, wozu auch die Umgebungsgestaltung gehört, durch die vom Gemeinderat bezeichnete neutrale Fachstelle, d.h. den Bauberater des Berner Heimatschutzes, beurteilt werden. Vorliegend hätte der Berner Heimatschutz somit die baulichen Änderungen am Bauernhaus sowie die neue Umgebungsgestaltung mit der Betonmauer in ästhetischer Hinsicht beurteilen müssen.