i) In jedem Fall darf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nur erteilt werden, wenn die Identität des Gebäudes gewahrt bleibt. Dies ist nicht nur in quantitativer Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die gestalterischen Aspekte zu beurteilen. Zudem muss die Ausnahmebewilligung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sein (Art. 24c Abs. 5 RPG), was eine Interessenabwägung erfordert. Dabei sind auch die ästhetischen Interessen des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Stehen spezialgesetzliche Normen, beispielsweise des Denkmalschutzes, der Bewilligung absolut entgegen, so entfällt die Interessenabwägung.16 3. Baudenkmal