Es ist deshalb zuerst zu prüfen, ob es Raumreserven innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gibt. Die Beschwerdeführenden hatten bereits 2009 einen vergleichbaren Anbau für die Waschküche vorgesehen, wie er nun unbewilligt realisiert wurde. Das AGR hielt anlässlich der Besichtigung vom 1. April 2009 fest, Volumenerweiterungen seien nicht zulässig. In erster Linie seien bestehende Raumreserven zu Nebennutzungsflächen umzunutzen. Der Vertreter des AGR empfahl, eine Gesamtplanung für das ganze ehemalige Bauernhaus vorzunehmen.