Dazu verweisen sie auf eine Wegleitung des AGR zum Bauen ausserhalb der Bauzone von 2008. Art. 39 Abs. 1 RPV erlaubt in Streusiedlungsgebieten unter bestimmten Voraussetzungen die Umnutzung von bestehenden Bauten mit Wohnungen zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn die Bauten nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Eine solche Umnutzung gilt als standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG. Die Bestimmung lässt aber weder den Abbruch und Wiederaufbau noch eine Volumenerweiterung zu.12 Eine davon abweichende kantonale Praxis besteht nicht.13 Das Bauvorhaben wurde vom AGR somit zu Recht nach Art. 24c RPG in der Fassung vom 23. Dezember 2011 beurteilt.