g) In Bezug auf eine Ausnahme nach Art. 39 RPV bringen die Beschwerdeführenden vor, es handle sich nur um eine geringfügige Gebäudeerweiterung, da früher bereits ein Schopf angebaut gewesen sei und der Heizraum kleiner erstellt worden sei als bewilligt. Die Praxis lasse bei Gebäuden im Streusiedlungsgebiet auch nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV geringfügige Erweiterungen zu, wenn diese Bauteile aus objektiven Gründen nicht innerhalb des bestehenden Bauvolumens realisierbar seien. Dazu verweisen sie auf eine Wegleitung des AGR zum Bauen ausserhalb der Bauzone von 2008.