f) Wird das Bauvorhaben nach altem Recht beurteilt, ist demnach Art. 24d i.V.m. Art. 42a RPV (in der Fassung vom 21. Mai 2003) massgebend. Kommt das neue Recht zur Anwendung, beurteilt sich das Vorhaben nach Art 24c RPG in der revidierten Fassung. Grundsätzlich ist das neue Recht milder, weil es bei altrechtlichen Bauernhäusern explizit Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens sowie den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau zulässt. Auch bezogen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das neue Recht grundsätzlich milder ist. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2017 selber geltend, es sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG oder nach Art.