Im Gegenzug wurden die Voraussetzungen für solche Erweiterungen verschärft: Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG). Da alle landwirtschaftlichen Wohnbauten, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, nun in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fallen, hat Art. 24d RPG i.V.m. Art. 42a RPV nur noch für neurechtliche Bauten Bedeutung. Entsprechend steht Art. 42a RPV neu unter dem Titel "Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten".11