e) Mit der Teilrevision des RPG von 2011, die am 1. November 2012 in Kraft trat, wurde der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG auf alle Wohnbauten und angebauten Ökonomieteile erstreckt, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder geändert wurden (vgl. Art. 24c Abs. 3 RPG), unabhängig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich genutzt oder bewohnt wurden. Somit können altrechtliche Bauernhäuser heute von der erweiterten Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG profitieren, die auch Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zulässt. Im Gegenzug wurden die Voraussetzungen für solche Erweiterungen verschärft: