ausgeschlossen (Art. 42a Abs. 3 RPV e contrario). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 1 RPG setzt in jedem Fall auch voraus, dass die äussere Erscheinung und bauliche Grundstruktur im wesentlichen unverändert bleiben und der Bewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 24d Abs. 3 RPG).