RPG nicht anwendbar. Soweit ersichtlich diente das Bauernhaus der Beschwerdeführenden nach dem 1. Juli 1972 weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung; der Landwirtschaftsbetrieb wurde erst im Oktober 1996 aufgegeben.9 Als das Bauvorhaben erstellt wurde (2009/2010), war Art. 24c RPG beim Bauernhaus der Beschwerdeführenden somit nicht anwendbar. Das Bauvorhaben wäre nach Art. 24d Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 42a RPV in der damals geltenden Fassung beurteilt worden.