Bis zur Teilrevision des RPG von 2011 galt die erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG nur für Bauten, die seinerzeit rechtmässig erstellt wurden und durch eine nachträgliche Rechtsänderung, insbesondere eine Zonenplanänderung, zonenwidrig wurden. Stichtag zur Bestimmung der altrechtlichen Bauten ist der 1. Juli 1972. Wurde das Gebäude nicht durch eine Rechtsänderung zonenwidrig, sondern durch eine tatsächliche Umnutzung wie beispielsweise die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs, war Art. 24c RPG nicht anwendbar.