24d Abs. 1 RPG Erweiterungen, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.8 Nach Angaben der Beschwerdeführenden wurde das Bauvorhaben in den Jahren 2009/2010 realisiert. 7 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)