b) Für das Baugesuch von 2009 hatte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG erteilt. Die Beschwerdeführenden rügen, das vorliegende Bauvorhaben sei ohne nähere Begründung nach Art. 24c RPG in der Fassung vom 23. Dezember 2011 beurteilt worden. Massgebend sei jedoch das Recht im Zeitpunkt der Bauausführung, ausser wenn das neuere Recht milder sei. Offenbar gehe das AGR davon aus, dass die neue Voraussetzung von Art. 24c Abs. 4 RPG, wonach Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sein müssten, weniger streng sei als die Voraussetzung von Art. 42a Abs. 1 RPV. Letztere erlaubt im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 RPG