a) Bauten und Anlagen können nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt in der Landwirtschaftszone und damit im Nichtbaugebiet. In dieser Zone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV7). Der landwirtschaftliche Betrieb wurde vor über 20 Jahren aufgegeben. Das Bauvorhaben ist daher nicht zonenkonform und bedarf einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG.