Es ist fraglich, ob das später gestellte Hauptbegehren auf Erteilung der Baubewilligung nicht über das fristgerecht gestellte Begehren hinausgeht. Dies kann aber offenbleiben, weil die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ohnehin noch einmal vorzunehmen sein wird. Die übrigen Rechtsbegehren bewegen sich im Rahmen der ursprünglichen 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) RA Nr. 120/2017/14 6