7. Das Rechtsamt teilte den Beteiligten mit, dass erwogen werde, den gesamten angefochtenen Entscheid (d.h. inklusive Ziff. 7 Bst. b) aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Mit Hinweis auf Art. 73 VRPG4 (reformatio in peius) gab es den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden wehrten sich mit Eingabe vom 18. Juli 2017 gegen die Aufhebung von Ziff. 7 Bst. b des angefochtenen Entscheids. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2017/14 5