3. Subeventualiter Der angefochtene Entscheid (…) sei insoweit aufzuheben, als eine Wiederherstellung angeordnet wird. Auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Abbruch der Betondecke zwischen der Stützmauer und der Abtrennung zum Schopf sowie der neu erstellten Mauer mit Fenster) sei zu verzichten. 4. Subsubeventualiter Ziff. 7 Bst. a des angefochtenen Entscheids (…) sei dahingehend abzuändern, dass die Frist für die Wiederherstellung mit einer Dauer von neun Monate auf Ende des betreffenden Monats nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu anzusetzen ist.»