2. Eventualiter Der angefochtene Entscheid (…) sei ‒ mit Ausnahme von Ziff. 7 Bst. b (Hangsicherung) ‒ aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung, insbesondere zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts und Prüfung der Projektänderung vom 9./17. Mai 2017, an die Vorinstanz zurückzuweisen.