Das bereits ausgeführte Bauvorhaben stelle eine unübliche und ortsfremde Baugestaltung dar und führe nicht zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes. Ein solches Bauelement widerspreche dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz von Art. 9 BauG2 und den Gestaltungsgrundsätzen für das Bauen ausserhalb der Bauzone. 3. Mit Verfügung vom 15. März 2017 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ordnete sie in Ziffer 7 Folgendes an: 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2017/14 3