Das AGR verweigerte mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Es begründete dies insbesondere damit, dass der Anbau Bedürfnisse befriedige, die den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG sprengten. Aufgrund der Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob nicht auch eine Umnutzung innerhalb des Gebäudevolumens möglich sei. In jedem Fall setze das Erscheinungsbild die Grenze der Ausbaumöglichkeiten. Das bereits ausgeführte Bauvorhaben stelle eine unübliche und ortsfremde Baugestaltung dar und führe nicht zu einer Verbesserung des Erscheinungsbildes.