1. Am 7. Juli 2009 erteilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Baubewilligung für den Einbau eines Heizraums unter der Hocheinfahrt ihres Bauernhauses. Gleichzeitig eröffnete sie die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG1 des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Das Bauernhaus datiert von 1789 und ist im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft. Das Grundstück Auswil Gbbl. Nr. E.________ liegt in der 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 120/2017/14 2