Mit dem beco als Fachbehörde ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen mit organisatorischen oder technischen Massnahmen erfüllt werden können. Insbesondere erscheint es als möglich und zumutbar, die fraglichen Fahrzeuge nicht auf dem Vorplatz, sondern auf einer Probefahrt auf Betriebstemperatur zu bringen und anschliessend die erforderlichen Diagnosen im Gebäudeinneren durchzuführen. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist deshalb unbegründet. 3. Kosten