Art. 2 Abs. 1 LHG16, wonach Tätigkeiten im Freien weder schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen dürfen. Im Übrigen enthält auch Art. 42 Abs. 1 SVG17 die Verpflichtung, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es grundsätzlich möglich ist, Abgastests im Gebäudeinnern durchzuführen. Sie macht einzig geltend, dass es zwischendurch nötig sei, ein Fahrzeug auf dem Vorplatz zu starten.