Auch die ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Ziff. 1 der baupolizeilichen Verfügung vom 7. Mai 2012 verlangt die Installation von Abluftanlagen für Abgase und belastete Abluft, insbesondere (aber nicht nur) im Waschraum auf der Westseite. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist deshalb unbegründet. d) Das Verbot, Abgastests ausserhalb des Gebäudes durchzuführen, dient im Rahmen der Vorsorge nicht nur der Luftreinhaltung, sondern auch dem Lärmschutz. Es stellt eine betriebliche Massnahme im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG dar. Es entspricht zudem