Allein aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise in Zukunft weniger Abgastest durchführen wird, ist nicht nachvollziehbar, warum die Abgasabsauganlagen für einen vergleichbaren, wirtschaftlich gesunden Betrieb wirtschaftlich nicht tragbar sein sollen. Die BVE hat deshalb keinen Anlass, von der Beurteilung des beco als Fachbehörde abzuweichen, wonach die geforderten Lüftungsanlagen technisch und betrieblich machbar sowie wirtschaftlich tragbar sind.