Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Investition für eine Abgasabsauganlage sei aufgrund der kleinen, eher sinkenden Anzahl an Abgastests unverhältnismässig und wirtschaftlich nicht tragbar. Sie begründet dies jedoch nicht näher und macht insbesondere keine Angaben zur Höhe der Investition.