freistehenden Gebäuden in der Landwirtschaftszone. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestritten nicht erfüllt. Es gibt deshalb keinen Grund, von der Regel abzuweichen, wonach die Emissionen über Dach ausgestossen werden müssen. Es ist auch unbestritten, dass Abgasabsauganlagen eine technisch und betrieblich mögliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 LRV). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen.