Gemäss Ziff. 2.4 dieser Empfehlungen kann die Behörde Ausnahmen gewähren bei Backöfen, Grillanlagen und Pizzaöfen im Aussenbereich, soweit sie nicht gewerblich genutzt werden, bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, soweit es den Gesundheitsschutz gewährleistet, sowie bei 13 131 II 103 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 120/2017/12 12